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Grundstücke; Betretungs- und Befahrverbot

Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden und die Landkreise vorübergehend das Betreten bzw. Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete verbieten.

Beschreibung
Rechtsbehelf
Michael Schneider

Liegenschaftsverwaltung, Mieten und Pachten, Steuern, Gebühren und Abgaben, Buchhaltung

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