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Neues zur Bayerischen Grundsteuerreform

Hier erhalten Sie Informationen zur Bayerischen Grundsteuerreform.

Anzeige von Änderungen

Auf den Stichtag 1. Januar 2022 wurde für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 1. Januar 2025 festgestellt. Ändert sich nach dem Stichtag 1. Januar 2022 etwas am Grundbesitz so sind Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Grundbesitzes gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen.

Ändern sich nur die Eigentümerinnen und Eigentümer, weil der ganze Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, müssen Sie dies nicht anzeigen.

Bis wann muss ich die Änderung(en) beim Finanzamt anzeigen?

Die Änderungen eines Kalenderjahres müssen Sie grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres abgeben, das auf das Jahr der Änderung(en) folgt.
Sofern Ihnen dies nicht rechtzeitig möglich ist, informieren Sie bitte frühzeitig Ihr Finanzamt und beantragen Sie eine Fristverlängerung.

Wie kann ich die Änderung(en) anzeigen?

Sie können die Änderung(en) am Grundstück bzw. am Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über

  • den Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder
  • eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis BayGrSt 4)

anzeigen.

Weitere detaillierte Informationen und Hilfen zum Ausfüllen von Grundsteueränderungsanzeigen finden Sie unter:

www.gundsteuer.bayern.de

oder im nachfolgenden Flyer zum Download

Flyer - Grundsteuer in Bayern, Anzeige von Änderungen

Grundsteuerreform - Die neue Grundsteuer in Bayern

Neuregelung der Grundsteuer

Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns.

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.

Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet.
Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

  • Wie läuft das Verfahren ab?
  • Was bedeutet die Neuregelung für Sie?
  • Was ist zu tun?
  • Sie sind steuerlich beraten?
  • Sie haben Eigentum in anderen Bundesländern?
  • Sie benötigen weitere Informationen oder Unterstützung?
  • Hängen die Grundsteuerreform und der Zensus 2022 zusammen?

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