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Informationen zum Winterdienst

Unser Bauhofteam ist bemüht, den Winterdienst ordnungsgemäß und zu Ihrer Zufriedenheit auszuführen. Dafür existiert ein bewährtes Räum- und Streukonzept, sowie eine Rufbereitschaft zum Erkennen von Einsatzbedarfen. Bitte nehmen Sie die folgenden Informationen zur Kenntnis und haben Sie dafür Verständnis, dass nicht alle Strecken/Straßen zur gleichen Zeit geräumt sein können.

- Räum- und Streuzeiten des Bauhofs:  täglich von 04.00 – 20.00 Uhr

- Grundsätzlich haben innerhalb der geschlossenen Ortslage verkehrswichtige und gefährliche Straßenstellen - Steil- und Gefällstrecken sowie Hauptverkehrsstraßen als auch das Schul- und Bahnhofsumfeld – Vorrang. Alle übrigen Straßen und Plätze, insbesondere reine Wohn- und verkehrsberuhigte Spielstraßen können bei extremen Witterungs- und Straßenverhältnissen nachrangig geräumt bzw. gestreut werden. 

- Alle Verkehrsteilnehmer werden gebeten, ihre Fahrzeuge so abzustellen, dass ein Durchkommen der Räum- und Streufahrzeuge jederzeit (auch in den Abend- bzw. frühen Morgenstunden) möglich ist. Hierbei erweist es sich als sinnvoll, wenn in einer engen Straße die Fahrzeuge nur auf einer Seite abgestellt werden. (Durchfahrtsbreite für das Räumfahrzeug mit Schneeschild beträgt ca. 2,80 m).

 

Mit Beschluss des Marktgemeinderats vom 12.06.2024 wurde der Räum- und Streuplan, welcher ab 2024 seine Gültigkeit findet, überarbeitet und angepasst.

Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht aller Straßen, die im Winter geräumt werden:

WeinbergstraßeGewerbestraße
FrankenstraßeDürrnbucher Straße
BadstraßeFallmeisterei
AustraßeGewerbestr. Ost
SchelmleiteVerbindung Ulsenbach
KlingenwegWolfsmühle
FriedenstraßeUnterulsenbachstraße
SchützenstraßeSchwimmbad Parkplatz
Hintere SpitalstraßeSpitalstraße
GerberstraßeAn der Steige bis B8
UferstraßeSchulstraße
MühlstraßeHauptstraße
FlurstraßeMarktplatz
SchlesienstraßeBurgmilchlingstraße
JosefstraßeAnsbacher Straße
BergstraßeSchlossgartenstraße
Obere BergstraßeHolzmüllerweg
BaumgartenwegRiedelshäuslein
SudetenstraßeBierweg
SiedlerstraßeKirchfarrnbach B
Gartenstraße (bis zum Bahnhof)Kirchfarrnbach F
WiesenstraßeMeiersberg
Franziska-Barbara-StraßeFlurweg Keidenzell - Dürrnf.
HohenlohestraßeOrtsverbindung Altka. - Kreben
Wuster-v.-KreuzbergstraßeOrtsverbindung Whd. - Dipp.
WaldstraßeOrtsverbindung Dipp. - Altka.
BirkenstraßeOrtsverbindung Dipp. - Adelsd.
WeiherstraßeOrtsverbindung Adels. - Altk.
HubstraßeOrtsverbindung Meiersb. - Heiners.
Jahnsdorfer StraßeOrtsverbindung Whd. - Dürrnb.
Bahnhofstraße 

Nicht in unseren Zuständigkeitsbereich fallende Staats- und Kreisstraßen (z. B. Lenzenstraße, Stelzenbachstraße, Ortsverbindung Whd. – Meiersb.) werden selbstverständlich weiterhin unverändert durch den Landkreis gestreut. 

Ebenfalls werden bei Eisregen und starkem Schneefall die entfallenen gemeindlichen Straßen nachrangig durch den Winterdienst geräumt und gestreut.

 

Durch die Anpassung des Räum- und Streuplans wird die Umwelt erheblich geschont, da ca. 40 Tonnen Salz pro Jahr eingespart werden können!

 

Allgemeine Grundsätze – Rechtliches:

Seitens der Gemeinde besteht keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht. Diese richtet sich zum einen nach der Art und Wichtigkeit des Verkehrs, zum anderen nach der Leistungsfähigkeit der Gemeinde. 

Der Winterdienst ist so zu organisieren, dass mit Beginn des Hauptberufsverkehrs, i. d. R. zwischen 7 Uhr und 8 Uhr morgens, Streumaßnahmen bereits getroffen sind. Daneben ist auch die Eigenverantwortlichkeit jedes Verkehrsteilnehmers gefragt, sich insbesondere im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen. 

Innerorts besteht eine Räum- und Streuverpflichtung nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Straßenstellen. Allein das Vorliegen des Merkmals Verkehrswichtigkeit, ohne dass daneben auch Gefährlichkeit (und umgekehrt) gegeben ist, reicht nicht aus, um für die Gemeinde eine Verpflichtung zur Durchführung von Winterdienstmaßnahmen zu begründen. 

 

Jedoch trägt nicht nur der Bauhof, sondern jeder Bürger unserer Gemeinde zur Sicherheit unserer Straßen bei.

 

Auszug aus der Straßenreinigungs-Verordnung der Marktgemeinde Wilhermsdorf


Sicherung der Gehbahnen im Winter

 

§ 9 Sicherungspflicht

  1. Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. 
  1. § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind.

 

§ 10 Sicherungsarbeiten

  1. Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif-, oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
  1. Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. 

 

§ 11 Sicherungsfläche

  1. Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn. 

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Sollten trotzdem Fragen bzw. Probleme auftreten stehen wir Ihnen gerne zu üblichen Bauhof-Arbeitszeiten (Mo-Do 7.00-16.00 + Fr 7.00-12.00Uhr) unter der Telefonnummer 09102/9958-330 Verfügung.