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Verkehrszeichen-Beschädigungen - gefährlich und teuer in vielerlei Hinsicht

Folie abgelöst und aufgeklebt: Es dauert nur wenige Sekunden, einen Aufkleber auf einem Verkehrszeichen anzubringen. Was vielleicht als Spaß gemeint war, ist rechtlich betrachtet eine mutwillige Beschädigung bzw. Zerstörung von fremdem Eigentum.

Die Straßenverkehrsbehörde des Marktes Wilhermsdorf weist darauf hin, dass das Bekleben und Unkenntlich machen von Verkehrseinrichtungen und -zeichen kein Kavaliersdelikt, sondern vorsätzliche Sachbeschädigung ist.

Werden Verkehrszeichen oder - einrichtungen durch Aufkleber unkenntlich gemacht, spricht man von einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Schließlich weisen diese den ruhenden und fließenden Verkehr auf eine verkehrsrechtliche Anordnung hin, z. B. auf potentielle Gefahren, auf Parkmöglichkeiten, auf Vorfahrtsregelungen oder auf das Freihalten von Rettungswegen.

Das kann aber nicht nur Folgen für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer haben. Werden Straßennamen-Schilder unkenntlich gemacht, entsteht sogar noch ein ganz anderes Problem: Rettungskräfte können zu spät zu einem Rettungseinsatz gelangen.

Die Straßenbaulastträger im Gemeindegebiet (Markt Wilhermsdorf, Landkreis,..) müssen kostenaufwendig Aufkleber entfernen oder bei Beschädigung der reflekierenden Folie die Beschilderung sogar austauschen.

Die Verkehrszeichen werden regelmäßig kontrolliert. Wird ein beklebtes Verkehrszeichen entdeckt, bitten wir Sie, uns dies umgehend mitzuteilen, z. B. über den Schadensmelder auf unserer Homepage.

Die Straßenverkehrsbehörde bittet alle, den Vandalismus an Verkehrseinrichtungen und -zeichen zu unterlassen - gerade mit Blick auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, unabhängig ob zu Fuß, per Fahrrad, mit dem Auto, Bus, Lkw, etc.

Lichtraumprofil an öffentlichen Straßen und Wegen

"Hecken, Sträucher und Bäume rechtzeitig zurückschneiden"
Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen gemäß Bay. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) und Straßenverkehrsordnung StVO

Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe des Jahres stark, deshalb sollten sie frühzeitig zurückgeschnitten werden. Warum? Seitlich wuchernde Hecken und überhängende Zweige und Äste an Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden. Ebenso verhindert Überwuchs im Einmündungs- und Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr und führt vielfach zu Unfällen. Dies muss nicht sein..

Aus diesem Grund möchte die Gemeinde alle Haus- und Grundstücksbesitzer hiermit informieren:

  • Rechtlicher Hintergrund,
  • Was bedeutet die "Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen" an öffentlichen Sraßen und Wegen "Lichtraumprofil"
  • Was müssen Sie als Eigentümer tun

Rechtlicher Hintergrund
Die Verpflichtung, Sträucher, Bäume und Hecken bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, ist im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG), Art. 29 Abs. 2 geregelt: Demnach sind Anpflanzungen aller Art "soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können", verboten.

Der Überhang von Anpflanzungen stellt überdies auch eine Verkehrsgefährdung gemäß Straßenverkehrsordnung dar: Demach ist es gemäß §32 Abs. 1 der StVO verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf die Straße zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen.

Rein vorsorglich sei diesbezüglich auch eine evtl. Schadenshaftung bei Unfällen durch verkehrsbehindernden Bewuchs erwähnt.

Was bedeutet die "Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen" an öffentlichen Straßen und Wegen "Lichtraumprofil":

Als Lichtraumprofil wird eine definierte Umgrenzungslinie bezeichnet, die meist für die senkrechte Querebene eines Fahrweges bestimmt wird. Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs muss das Lichtraumprofil der öffentlichen Verkehrsflächen frei und sauber gehalten werden.

 

 

 

Was müssen Sie als Eigentümer dagegen tun:

a) Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige von Baumkronen oder Sträuchern sind so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über der Straße mit einer lichten Höhe von 4,50 m über der Fahrbahn und den Straßenbanketten freigehalten wird. Dies stellt eine Durchfahrtshöhe für LKW's bzw. auch Rettungsfahrzeugen von 4,50 m sicher.

b) Über Geh-und Radwegen sind Hecken, Sträucher und Bäume mit einer lichten Höhe von 2,50 m über den Weg auszuschneiden.

c) Seitlich müssen Anpflanzungen mindestens 50 cm Abstand zum Fahrbahnrand haben: Schneiden Sie deshalb alle seitlichen Bepflanzungen an Geh- und Radwegen sowie Straßen bis zu Ihrer Grundstücksgrenze zurück. Vor allem bei Hecken sind regelmäßige und ausreichende Rückschnittmaßnahmen unerlässlich, um die Anpflanzungen über Jahre hinweg auf Grundstücksgrenze zu halten und somit einen späteren Schnitt in den Bestand der Hecke zu vermeiden.

d) An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Anpflanzungen aller Art gemäß BayStrWG stets so niedergehalten werden, dass sie nicht die "Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" beeinträchtigen. Um eine ausreichende Übersicht im "Sichtdreieck" für die Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, gilt daher: Gibt es für Ihr Grundstück keinen Bebauungsplan, der ein individuelles Sichtdreieck vorgibt, sollte die Bepflanzung an der Grundstücksgrenze - im Bereich von Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen - auf maximal 0,8 m Höhe zurückgeschnitten werden.

e) Außerdem ist sorgfältig darauf zu achten, dass Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel und Straßenleuchten nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ständig rechtzeitig ohne Sehbeeinträchtigungen wahrgenommen werden können.

f) Beachten Sie also schon vor dem Anpflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken im Laufe der Zeit annehmen können. Halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze und entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen.

Prüfen Sie bitte Ihr Grundstück und kommen Sie wenn notwendig, Ihrer Verkehrssicherungspflicht nach!

Aus Gründen des Vogel- und Naturschutzes, sollten/müssen die Maßnahmen im Winter (01.10. - 28.02.) durchgeführt werden.


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